EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 347 Herausgabe durch Dritte
(1) In derselben Weise kann die Exekution zu Gunsten eines auf Übergabe beweglicher Sachen gerichteten Anspruches geführt werden, wenn sich die herauszugebenden Sachen in der Gewahrsame eines zu ihrer Ausfolgung bereiten Dritten befinden.
(2) Wird von dem Dritten die Herausgabe der Sachen verweigert, so kann der betreibende Gläubiger beim Exekutionsgericht beantragen, dass ihm der wider den Inhaber der Sachen bestehende Anspruch des Verpflichteten auf Herausgabe der Sachen überwiesen werde. Auf diese Überweisung haben die für die Überweisung von Geldforderungen zur Einziehung erlassenen Vorschriften entsprechend Anwendung zu finden.
§ 347 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 347 Herausgabe durch Dritte
…§ 347. (1) In derselben Weise kann die Exekution zu Gunsten eines auf Übergabe beweglicher Sachen gerichteten Anspruches geführt werden, wenn sich die herauszugebenden Sachen in der…
§ 309 Von Gegenleistung abhängige Forderung
§ 309. (1) Wenn die Verpflichtung des Drittschuldners zur Leistung von der als Gegenleistung zu bewirkenden Übergabe von Sachen abhängig ist und sich diese im Vermögen des Verpflichteten vorfinden, so hat sie letzterer dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung zur Einziehung ü…
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