(1) Der Verpflichtete hat dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Wenn sich die Überweisung auf einen Teil der gepfändeten Forderung beschränkt, hat der Gläubiger auf Antrag für die Rückstellung der die ganze Forderung betreffenden Urkunden Sicherheit zu leisten.
(2) Die erfolgte Überweisung ist vom Gericht auf den dem Gläubiger ausgefolgten Urkunden ersichtlich zu machen.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 345 Rekurs
…2. dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach §§ 301, 328 Abs. 5 auftragen; 3. dem betreibenden Gläubiger gemäß §§ 306 und 323 Abs. 2 die Leistung einer Sicherheit auftragen; 4. behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß §§ 310, 314 und 322 einen…
§ 314 Einziehung durch einen Kurator
…keiner der betreibenden Gläubiger die nach § 323 Abs. 2 geforderte Sicherheit leistet, oder wenn die Überweisung wegen Verweigerung der im § 306 bestimmten Sicherheit wieder aufgehoben werden muss, ist vom Exekutionsgericht auf Antrag zur Einziehung der gepfändeten Forderung ein Kurator zu bestellen. (2) Von amtswegen oder auf…