§ 314 Einziehung durch einen Kurator
§ 314 Einziehung durch einen Kurator — EO
§ 314 Einziehung durch einen Kurator — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233835
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wenn die Überweisung zur Einziehung nicht stattfinden kann, weil keiner der betreibenden Gläubiger die nach § 323 Abs. 2 geforderte Sicherheit leistet, oder wenn die Überweisung wegen Verweigerung der im § 306 bestimmten Sicherheit wieder aufgehoben werden muss, ist vom Exekutionsgericht auf Antrag zur Einziehung der gepfändeten Forderung ein Kurator zu bestellen.
(2) Von amtswegen oder auf Antrag kann ferner zur Einziehung der Forderung ein Kurator bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen.
(3) Auf den Kurator sind die Bestimmungen über den Verwalter anzuwenden.