RS0054732 – OGH Rechtssatz
Die Abnahme von Urkunden (wie auch nach § 306 Abs 2 EO) kann ohne zusätzlichen Exekutionstitel schon auf Grund des Schuldtitels selbst und der Ausfertigung des Überweisungsbeschlusses erwirkt werden, ohne daß dieser Beschluß einer gesonderten Vollstreckbarkeitsklausel bedürfte. Diese Hilfsexekution ist aber nur im Zusammenhang mit der Hauptexekution möglich.