BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 262

§ 262Pfändung bei Dritten

Die gleichen Vorschriften gelten für die Pfändung und Verwahrung der beweglichen körperlichen Sachen des Verpflichteten, die sich in der Gewahrsame des betreibenden Gläubigers oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten Person befinden.

Entscheidungen
45
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    23