Die gleichen Vorschriften gelten für die Pfändung und Verwahrung der beweglichen körperlichen Sachen des Verpflichteten, die sich in der Gewahrsame des betreibenden Gläubigers oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten Person befinden.
EO · Exekutionsordnung
§ 262 Pfändung bei Dritten
…Pfändung bei Dritten § 262. Die gleichen Vorschriften gelten für die Pfändung und Verwahrung der beweglichen körperlichen Sachen des Verpflichteten, die sich in der Gewahrsame des betreibenden Gläubigers oder einer…
Dem öffentlichen Verwalter kann nicht die Rechtsstellung eines selbständigen Gewahrsameinhabers der Betriebsmittel eingeräumt werden, der als dritte Person iSd § 262 EO berechtigt wäre, der Pfändung zu widersprechen.…
in einem Exekutionsverfahren zur Verstrickung von Gegenständen oder Ansprüchen, in Ansehung deren der Abhandlungsbehörde nur die Ausübung einer Stellung eines dritten Gewahrsameinhabers iS des § 262 EO oder eines Drittschuldners iS der §§ 294, 295 EO zukommen kann, mit Wirksamkeit für das Abhandlungsgericht Rechtsakte zu setzen, im besonderen behördliche Sendungen mit…
Gemäß § 262 EO ist die Pfändung von Fahrnissen, die sich in der Gewahrsame eines Dritten befinden, zulässig, wenn dieser zur Herausgabe bereit ist. Läßt also der Dritte die…
…Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 9/89 ff). Dieser Vollzug erfolgte nicht beim Verpflichteten, sondern bei einem Dritten, der zur Herausgabe bereit war (vgl § 262 EO; RZ 1969, 34). Bei diesem Dritten, in dessen Gewahrsame sich die Sparurkunde befand, handelt es sich um den Rechtsanwalt der K***** KG. Die Spareinlage von…
…SZ 50/33 Beim Vollzug einer Fahrnisexekution, der entgegen der Bestimmung des § 262 EO durch Abnahme von Bargeld aus der Gewahrsame des Dritten vorgenommen worden ist, genügt im Hinblick auf § 371 ABGB für die Bejahung des Exszindierungsrechtes, daß…
…den Titelschuldner, nicht aber gegen (im Titelverfahren nicht einbezogene) Dritte geführt werden darf. Zwar sei eine Fahrnisexekution auf Gegenstände in Verwahrung eines Dritten gemäß § 262 EO möglich, dort handle es sich aber - ausgehend vom Vorbringen der betreibenden Partei - um Gegenstände des Verpflichteten, auf die gegriffen werden solle. Hier sei jedoch evident…
…ist, können andere Gläubiger doch darauf nicht exequieren, weil das Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, als Drittdetentor die Herausgabe ablehnen muß (§ 262 EO). Wohl steht dem Gegner der gefährdeten Partei (bzw. Beschuldigten bzw Eigentümer des bereicherten Unternehmens) dem Gericht gegenüber ein Ausfolgungsanspruch zu, der was im vorliegenden Fall…
…Pfändung von beweglichen Sachen, die sich im Gewahrsam einer vom Verpflichteten verschiedenen Person befinden, nur im Falle der Bereitschaft des Gewahrsamsinhabers, die Fahrnisse herauszugeben (§ 262 EO), zulässig ist und die Herausgabe vorliegendenfalls verweigert wurde (US 20 f, 25 f), weshalb das Erstgericht fallbezogen - den Angeklagten insoweit begünstigend - rechtsirrig (bloß) Versuch annahm…
…Exekutionstitels ebenso gepfändet werden können, wie dann, wenn man wegen des besonderen Ablaufes in dieser Exekutionssache davon ausgehen wollte, daß die Gegenstände sich iSd § 262 EO in der Gewahrsame des zur Herausgabe bereiten Josef G*** befunden hätten. Ähnlich wie ein mit dem Eigentümer einer mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belasteten Liegenschaft…
…SZ 34/101 § 262 EO. ist nur anzuwenden, wenn die Gegenstände in der alleinigen Gewahrsame Dritter sind. Ein Dritter kann im Klagewege zur Zustimmung zur Pfändung verhalten werden, wenn ihm…
…in § 296 EO angeführten Papiere und ordnete an, dass der Vollzug der Fahrnisexekution unter verschiedenen zugleich genannten Anschriften nach Maßgabe des § 262 EO zu erfolgen habe; soweit der Vollzug per Adresse der Staatsanwaltschaft Salzburg beantragt wurde, sprach das Erstgericht aus, dass der vorliegende Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werde…
seine Anwartschaft auf das Eigentum bei einer Exekutionsführung gegen den Vorbehaltsverkäufer mit einer Klage nach § 37 EO abwehren, wenn entgegen der Vorschrift des § 262 EO eine Pfändung erfolgt ist.…
…sei, könnten andere Gläubiger doch darauf nicht exequieren, weil das Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen habe, als Drittdetentor die Herausgabe ablehnen müsse (§ 262 EO). Wohl stehe aber dem Gegner der gefährdeten Partei (bzw Beschuldigten bzw Eigentümer des bereicherten Unternehmens) dem Gericht gegenüber ein Ausfolgungsanspruch zu, der auch gepfändet und…
…Begehren im wesentlichen auf die von Heller-Berger-Stix (1748) vertretene Rechtsansicht, daß, im Falle des Scheiterns einer Pfändung am Widerspruch eines Dritten nach § 262 EO der betreibende Gläubiger den Dritten zur Zustimmung zur Pfändung verhalten könne. Richtig ist, daß die von den Autoren für diese Rechtsansicht zitierte Judikatur (SZ 34…
…Sicherheit den Gegenstand der Exekution bilden soll. Zum erstgenannten Fall hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden, daß keine Fahrnisexekution nach den §§ 253 oder 262 EO geführt, sondern daß nur der Rückforderungsanspruch gemäß § 294 ff EO gepfändet werden kann, wobei noch nicht feststehen muß, wieweit die Sicherheit frei wird (EvBl…
…einem Exekutionsverfahren zur Verstrickung von Gegenständen oder Ansprüchen, in Ansehung deren der Abhandlungsbehörde nur die Ausübung einer Stellung eines dritten Gewahrsameinhabers im Sinne des § 262 EO oder eines Drittschuldners im Sinne der §§ 294, 295 EO zukommen kann, mit Wirksamkeit für das Abhandlungsgericht Rechtsakte zu setzen, im besonderen behördliche Sendungen…
…beweglichen Sachen des Verpflichteten, insbesondere des in seinem Eigentum stehenden bei der betreibenden Partei in Verwahrung befindlichen Gemäldes, zu bewilligen und erklärte nach § 262 EO ihre Zustimmung zur Pfändung und Verwertung. Die Fahrnisexekution wurde am 16. 3. 1983 bewilligt, die Pfändung des Gemäldes in den Räumen der Kunstabteilung…
…den ihm erteilten Treuhandauftrag die Herausgabe des Sparbuches bzw. die Mitwirkung an der weiteren Verwahrung im Interesse des Klägers laut einstweiliger Verfügung, weshalb gemäß § 262 EO die Verwahrung des Sparbuches nicht durchgeführt werden konnte. Das Exekutionsverfahren wurde mit Beschluß vom 10. März 1985 eingestellt. Da der Beklagte es unterließ, eine neuerliche…
…doch ist es zur Erwerbung des Befriedigungsrechtes erforderlich, daß das Einlagebuch vom Vollstreckungsbeamten an sich genommen wird. Es ist daher auch die Vorschrift des § 262 EO. anzuwenden, nach welcher Sachen, die sich in der Gewahrsame eines Dritten, also einer vom Verpflichteten verschiedenen Person, befinden, nur mit Zustimmung des Dritten gepfändet werden…
…wurde gleichzeitig am 6. August 1980 in der Gewahrsame der Revisionsrekurswerberin durchgeführt. Diese hat sich laut Vollzugsbericht in 14 E 5407/80-2 gemäß § 262 EO zur Herausgabe bereit erklärt. Darüber hinaus wurde die Revisionsrekurswerberin auch noch zur gerichtlichen Verwahrerin des gepfändeten Fahrzeuges nach § 259 EO bestellt; sie hat das…
Die Zustimmung des dritten Gewahrsamsinhabers im Sinne des § 262 EO ist nur Voraussetzung für die Zulässigkeit des Vollzuges der Pfändung, nicht aber für die Bewilligung der Exekution oder des neuerlichen Vollzuges. Diese Grundsätze sind auch…
Interessen seines Auftraggebers zu vertreten. Er handelt daher rechtswidrig, wenn er ohne Befragung des Auftraggebers die Pfändung der bei ihm eingelagerten Ware ausdrücklich gestattete (§ 262 EO).…
Beim Vollzug einer Fahrnisexekution, der entgegen der Bestimmung des § 262 EO durch Abnahme von Bargeld aus der Gewahrsame eines Dritten vorgenommen worden ist, genügt im Hinblick auf die Bestimmung des § 371 ABGB für die Berechtigung…
§ 262 EO ist eine prozessuale Vorschrift, die über die materielle Berechtigung nichts aussagt. Ihr Zweck ist es, dem Dritten die Möglichkeit zu geben, dem Pfändungsbegehren des betreibenden…
§ 262 EO gibt dem Inhaber der Sachen nur einen prozessualen Schutz, der sich dahin auswirkt, daß die Pfändung ohne seine Zustimmung nicht vollzogen werden darf. Damit ist…