RS0003596 – OGH Rechtssatz
Gemäß § 262 EO ist die Pfändung von Fahrnissen, die sich in der Gewahrsame eines Dritten befinden, zulässig, wenn dieser zur Herausgabe bereit ist. Läßt also der Dritte die Pfändung zu, dann ist er auch zur Herausgabe der Sache an das Vollstreckungsorgan verpflichtet. Mit der Übergabe der Sache an dieses Organ erfüllt er daher ebenso eine Pflicht zur Herausgabe wie bei der Übergabe der Sache auf Grund der Pfändung des Anspruches. Zwischen beiden Erfüllungshandlungen besteht daher kein grundsätzlicher Unterschied, sodaß auch ein Unterschied in den Rechtswirkungen beider Übergabsakte nicht begründet ist (ähnlich wie SZ 17/135).