RS0003620 – OGH Rechtssatz
Der Gerichtskommissär ist, ungeachtet seiner amtlichen Befugnis, im Abhandlungsverfahren Erklärungen von Verfahrensbeteiligten mit Wirkung für das Gericht entgegenzunehmen, nicht befugt, in einem Exekutionsverfahren zur Verstrickung von Gegenständen oder Ansprüchen, in Ansehung deren der Abhandlungsbehörde nur die Ausübung einer Stellung eines dritten Gewahrsameinhabers iS des § 262 EO oder eines Drittschuldners iS der §§ 294, 295 EO zukommen kann, mit Wirksamkeit für das Abhandlungsgericht Rechtsakte zu setzen, im besonderen behördliche Sendungen mit Zustellungswirkung entgegenzunehmen.