RS0003627 – OGH Rechtssatz
§ 262 EO ist eine prozessuale Vorschrift, die über die materielle Berechtigung nichts aussagt. Ihr Zweck ist es, dem Dritten die Möglichkeit zu geben, dem Pfändungsbegehren des betreibenden Gläubigers seine allfälligen Rechte entgegenzuhalten.