RS0062434 – OGH Rechtssatz
Der Lagerhalter ist verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers zu vertreten. Er handelt daher rechtswidrig, wenn er ohne Befragung des Auftraggebers die Pfändung der bei ihm eingelagerten Ware ausdrücklich gestattete (§ 262 EO).