RS0003486 – OGH Rechtssatz
Die Exekution auf den Inhalt eines Banksafes ist nach § 253 EO vorzunehmen. Bei der Pfändung körperlicher Sachen ist es nicht notwendig, diese Sachen im einzelnen im Exekutionsantrag bereits anzugeben. Es ist dies in der Regel der Fälle dem betreibenden Gläubiger auch gar nicht möglich, weil er nicht weiß, welche Sachen sich in der Gewahrsame des Verpflichteten befinden. Die Pfändbarkeit der vom Vollstrecker vorgefundenen Gegenstände zu beurteilen und entsprechend dem Gesetze vorzugehen, ist dem Vollstreckungsorgan überlassen.