EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 150 Ausscheiden eines betreibenden Gläubigers
Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde, der nicht in gleicher Weise gegen alle Gläubiger wirkt, die das Versteigerungsverfahren betreiben (§§ 35 bis 37, 39, 40, 148 Z 2, 155, 157, 188), so ist das Versteigerungsverfahren zugunsten der übrigen betreibenden Gläubiger fortzusetzen.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)
§ 150 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 150 Ausscheiden eines betreibenden Gläubigers
…§ 150. Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde, der nicht in gleicher Weise gegen alle Gläubiger wirkt, die das Versteigerungsverfahren betreiben ( §§ 35…
§ 497 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2014
…der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit 11. Jänner 2015 in Kraft. (8) § 150 Abs. 1a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 30. September 2014 angeordnet wird. (9) §…
§ 282 Einstellung des Verkaufsverfahrens
…kommt es nicht auf den Beginn der Versteigerung, sondern auf die Abgabe von Geboten an. (2) Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß § 150 , sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen ( § 285…
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