JudikaturOGH

3Ob36/03w – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Eduard L*****, wegen 335.178,17 EUR sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Dienstbarkeitsberechtigten Friederike L*****, vertreten durch Dr. Hermann Spatt, Rechtsanwalt in Salzburg als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 6. Februar 2002, GZ 22 R 382/01g-92, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die zweite Instanz wies den Rekurs einer Dienstbarkeitsberechtigten gegen die Festsetzung des Schätzwerts einer zu versteigernden Liegenschaft mangels Beschwer zurück. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S - offenkundig gemeint 20.000 EUR - übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Unter Berufung auf die Entscheidung 3 Ob 154/98p (= NZ 1999, 344) wurde u. a. ausgeführt: Weil die Dienstbarkeiten (mehrerer Berechtigten) "im Rang dem Pfandrecht des führenden betreibenden Gläubigers" nachgingen, seien sie vom Ersteher nach dem - im Anlassfall anzuwendenden - § 150 Abs 1 EO idF vor der EO-Nov 2000 BGBl I 59 nur soweit zu übernehmen, als sie "nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung" fänden. Der Festsetzung eines Schätzwerts, bei dem der Wert der Dienstbarkeiten vom Verkehrswert des Exekutionsobjekts "in Abschlag gebracht" werde, komme daher für das weitere Verfahren keinerlei Bedeutung zu. Gleiches gelte für den im angefochtenen Beschluss festgesetzten Wert mehrerer Dienstbarkeiten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Dienstbarkeitsberechtigten ist unzulässig. Die Rechtsmittelwerberin geht mit keinem Wort auf die den Zurückweisungsbeschluss tragende Begründung der zweiten Instanz ein. Sie setzt sich daher auch nicht mit den für die Beschwerfrage maßgebenden Erwägungen der Entscheidung 3 Ob 154/98p auseinander. Sie will diese Entscheidung bloß in anderer Weise - Ermittlung des Werts des Exekutionsobjekts unter Aufrechterhaltung ihres "Wohnungsrechts" - für ihren Standpunkt zur Bewertung behaupteter Rechte nutzbar machen. Eine Erörterung dessen setzte jedoch deren Beschwer durch den Beschluss auf Festsetzung des Schätzwerts voraus.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist somit gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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