ElWG
Gliederung
(1) Verteilernetzbetreiber haben bis 1. Jänner 2026 eine gemeinsame Internetplattform einzurichten. Die Internetplattform ist benutzerfreundlich einzurichten und dem Stand der Technik entsprechend zu gestalten. Die Einrichtung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat den Link zur gemeinsamen Internetplattform auf ihrer Website zu veröffentlichen. Die Verpflichteten haben der Regulierungsbehörde den für Veröffentlichungen gemäß Abs. 3 Z 8 erforderlichen elektronischen Zugang einzuräumen.
(2) Bei Errichtung und Betrieb der gemeinsamen Internetplattform sind die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu beachten.
(3) Jedenfalls auf der gemeinsamen Internetplattform zu veröffentlichen und nach einer Änderung zu aktualisieren sind:
1. die gültigen Allgemeinen Netzbedingungen für das Verteilernetz samt allfälligen genehmigten ergänzenden Bestimmungen gemäß §§ 92 und 93;
2. zulässige, verfügbare und gebuchte Netzanschlusskapazitäten für Stromerzeugungs-, Verbrauchs und Energiespeicheranlagen gemäß § 99;
3. die Netzentwicklungspläne für das Verteilernetz gemäß § 118;
4. die geltenden Systemnutzungsentgelte;
5. Links zu den geltenden Marktregeln;
6. die in den Netzentwicklungsplänen gemäß § 118 Abs. 3 Z 11 oder § 123 Abs. 3 Z 4 ausgewiesenen geeigneten Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicher- und Stromerzeugungsanlagen;
7. Vergleichskennzahlen von Verteilernetzbetreibern mit mindestens 10 000 Zählpunkten sowie, soweit verfügbar, von vergleichbaren europäischen Verteilernetzbetreibern.
(4) Die Verpflichteten gemäß Abs. 1 können gemeinsam einen Dritten mit der Einrichtung und dem Betrieb der Plattform beauftragen. Machen die Netzbetreiber von dieser Möglichkeit Gebrauch, haben sie jedenfalls sicherzustellen, dass die zu beauftragende Stelle in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Eine Beauftragung lässt die Verantwortlichkeit der Verpflichteten gemäß Abs. 1 für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt.
(5) Die in Abs. 3 genannten Informationen sind den Landesregierungen sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Regulierungsbehörde legt Inhalt, Methodik und Form der Vergleichskennzahlen gemäß Abs. 3 Z 7 unter angemessener Berücksichtigung unterschiedlicher struktureller Rahmenbedingungen der Verteilernetzbetreiber fest und veröffentlicht diese auf der gemeinsamen Internetplattform. Verteilernetzbetreiber haben hiefür erforderliche Daten unentgeltlich, elektronisch und in standardisierter Form zu übermitteln.
§ 117 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 117 Gemeinsame Internetplattform
(1) Verteilernetzbetreiber haben bis 1. Jänner 2026 eine gemeinsame Internetplattform einzurichten. Die Internetplattform ist benutzerfreundlich einzurichten und dem Stand der Technik entsprechend zu gestalten. Die Einrichtung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat den L…
§ 93 Festlegung der Allgemeinen Netzbedingungen für das Verteilernetz
…zu entscheiden. (3) Die Verteilernetzbetreiber haben die gültigen Allgemeinen Netzbedingungen samt allfälligen genehmigten ergänzenden Bestimmungen auf ihren Websites sowie der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 zu veröffentlichen und den Netzbenutzern auf deren Wunsch zuzusenden. Die veröffentlichten Allgemeinen Netzbedingungen und die genehmigten ergänzenden Bestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil der Verträge für…
§ 99 Transparenz und Reservierung verfügbarer Netzanschlusskapazitäten
…und so rasch wie möglich, längstens binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, je Transformatorstation (Netzebene 6) auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 zu veröffentlichen und quartalsweise zu aktualisieren. Die Netzanschlusskapazitäten für Stromerzeugungsanlagen sind getrennt nach Erzeugungstechnologie auszuweisen. Auf die tatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichten Netzanschlusskapazitäten besteht kein Rechtsanspruch…
§ 92 Allgemeine Netzbedingungen
…Netzbetreiber haben die Netzbenutzer transparent über geltende Systemnutzungsentgelte und Abgaben sowie über die Allgemeinen Netzbedingungen zu informieren. Verteilernetzbetreiber haben diese Informationen jedenfalls gemäß § 117 Abs. 3 auf der gemeinsamen Internetplattform zu veröffentlichen.…
§ 3 VNEP-V · VNEP-V · Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
§ 3 Anzeige und Aufforderung zur Abänderung
…einem Verteilernetzentwicklungsplan nach § 119 Abs. 3 ElWG eingeleitet, sind die wesentlichen Inhalte der Verfahrenseinleitung umgehend auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG , an derselben Stelle zu veröffentlichen, an der bereits der betroffene Verteilernetzentwicklungsplan veröffentlicht wurde. Im Falle einer Einstellung des Verfahrens sind auch die wesentlichen Inhalte der…
§ 27 Inkrafttreten
…geeigneten Standorte sind bis zum 1. März 2027 in den im Kalenderjahr 2026 erstellten Verteilernetzentwicklungsplan aufzunehmen und auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG auszuweisen. Vor der Aufnahme in den Verteilernetzentwicklungsplan sind die geeigneten Standorte zu konsultieren.…
§ 13 Alternative Darstellung auf der gemeinsamen Internetplattform
…Veranschaulichungen nach § 6 Z 1 und § 7 Z 1 können entfallen, wenn auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG eine interaktive geographische Veranschaulichung mit zumindest den in § 6 Z 1 und § 7 Z 1 genannten Informationen für das…
§ 17 Netzentwicklungsprojekt
…2 kann entfallen, wenn die Netzentwicklungsprojekte des jeweiligen Netzbetreibers in einer einheitlichen, tabellarischen Darstellung und einer interaktiven Karte auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG enthalten und diese Informationen öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist im Verteilernetzentwicklungsplan stattdessen ein entsprechender Hinweis auf die gemeinsame Internetplattform aufzunehmen. Der Verteilernetzbetreiber hat…
Rückverweise