Diese Verordnung
1.konkretisiert das Anzeigeverfahren nach § 119 ElWG bei der Regulierungsbehörde,
2.konkretisiert die in § 118 Abs. 3 ElWG enthaltenen Angaben für den Verteilernetzentwicklungsplan, sofern erforderlich differenziert nach Netzebenen,
3. gibt ein einheitliches Format für die Einreichung und Darstellung des Verteilernetzentwicklungsplans vor und
4. legt eine Methode zur Bestimmung des Mehrkostenfaktors für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln fest.
Rückverweise