Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt, sofern der als Ersatz für den Gegenstand der Enteignung zu leistende Betrag nicht zur Befriedigung der gegen den Enteigneten zustehenden Entschädigungsansprüche zu dienen hat.
§ 20 BStG 1971 · BStG 1971 · Bundesstraßengesetz 1971
§ 20 Enteignungsverfahren
…die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde ( § 32 ) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes EisbEG , BGBl. Nr. 71/1954 wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist. (2) Der Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die…
§ 7
…gesetzt werden, insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen, sofern die Erhaltung und allfällige Wiederherstellung durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt ist. (5) In Fällen, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durch Maßnahmen nach Abs. 3 und Abs. 4 kein entsprechender Erfolg erzielt werden kann, können…
§ 20a Rückübereignung
…Berechtigten herbeigeführt wurden, doch darf die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme nicht überschritten werden. Weiters sind auch jene Entschädigungsbeträge zu erstatten, die für Nebenberechtigte ( § 5 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz EisbEG , BGBl. Nr. 71/1954) bestimmt wurden, soweit und in dem Maße das Fehlen solcher Nebenrechte als werterhöhend anzusehen ist, und sonstige Entschädigungsbeträge, die zum…
§ 25 EisbEG · EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
§ 25
…auch mehrere Sachverständige beizuziehen. (2) Erstreckt sich die an den Enteigneten zu leistende Entschädigung auch auf die Vergütung der Nachteile von dritten Personen (§ 5), so ist der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag gesondert zu ermitteln.…
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