Die im § 5 EisbEG, dessen sinngemäße Anwendung nach der Verweisung des § 20 Abs 1 BStG stattzufinden hat, für die obligatorisch Berechtigten getroffene Regelung führt bei der vergleichbaren Lage, daß ein einzelner Miteigentümer als unmittelbare Enteignungsfolge besondere Vermögensnachteile erleidet, die zu vergüten sind, zu dem Ergebnis, daß auch hier nicht die Feststellung von Einzelansprüchen, sondern der Globalentschädigung der Eigentümer erfolgen muß, die sich dann untereinander auseinanderzusetzen haben.
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