RS0005769 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Daß der Enteignete eine Erhöhung der für ihn selbst bestimmten Entschädigung begehrt, hindert nicht den Zuspruch dieser Erhöhung im Sinn des § 5 EisbEG zur Abgeltung von Nachteilen eines Bestandnehmers.
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