Der außerbücherliche Eigentümer (hier: noch nicht eingetragene Käufer) ist Nebenberechtigter im Sinne der § 5 EisbEG, da ihm obligatorische Nutzungsrechte und Gebrauchsrechte wie einem Eigentümer zustehen.
…Abs 2 EisbEG, er ist nach der Rechtsprechung vielmehr Neben berechtigter im Sinn von § 5 EisbEG (2 Ob 561/79 = RS0057992 [dort allerdings missverständlich als „außerbücherlicher Eigentümer“ bezeichnet; in dem Sinn schon VwGH 93/05/0186]). 2.2. Nur der dinglich Berechtigte im…
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