Der (mittelbare) Entschädigungsanspruch des Bestandnehmers beruht auf der positiven Bestimmung des § 5 EisbEG, mit welcher der Gesetzgeber aus Billigkeitsgründen die Bestandnehmer in den Kreis der zu entschädigenden Personen einbezogen hat.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden