JudikaturOGH

6Ob115/14a – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. September 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. O***** B*****, 2. D***** B*****, 3. M***** B*****, alle *****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, gegen die beklagte Partei W***** F***** vertreten durch Mag. Antonius Falkner, Rechtsanwalt in Vaduz (Liechtenstein), wegen Unterlassung (Streitwert 32.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Mai 2014, GZ 10 R 35/14v 24, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 11. Februar 2014, GZ 66 Cg 63/13m-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ist der frei gewählte Rechtsanwalt ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt, so gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG), BGBl I 2000/27. Dieses ist hier auf den Beklagtenvertreter anzuwenden (vgl § 1 Abs 1 EIRAG; Liechtenstein ist Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums).

Nach § 5 Abs 1 EIRAG dürfen in Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht (2 Ob 256/08y; 9 Ob 68/09d; 10 Ob 5/13b EvBl 2014/8 [ Hofstätter ]) wie im vorliegenden Fall (§ 27 Abs 1 ZPO) sofern nicht der Fall des § 5 Abs 3 EIRAG vorliegt, worauf sich hier niemand berufen hat (vgl ebenso 9 Ob 68/09d) europäische Rechtsanwälte als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen, was hier nicht geschehen ist; der Beklagtenvertreter weist sich mit seiner auf seinen Schriftsätzen angeführten Adresse in Göfis lediglich als „Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 6 EIRAG“ aus und ist kein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt (siehe auch http://www.rechtsanwalt-falkner.com/team.htm).

Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem Rechtsanwalt vorgenommen (§ 5 Abs 2 EIRAG). Nach ständiger Rechtsprechung (10 ObS 146/01a; 3 Ob 162/08g; 9 Ob 68/09d) hat aber vor der Zurückweisung (hier: der außerordentlichen Revision) ein Verbesserungsversuch zu erfolgen. Dabei ist die Aufforderung zur Verbesserung an den ohne nachgewiesenen Einvernehmensrechtsanwalt einschreitenden europäischen Rechtsanwalt zu richten (7 Ob 135/04k; 3 Ob 162/08g; 9 Ob 68/09d). Das Erstgericht wird daher dem Beklagtenvertreter einen entsprechenden Verbesserungsauftrag zu erteilen haben.

Rückverweise