§ 72 § 72
§ 72 § 72 — EheG
§ 72 § 72 — EheG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2004
Inkrafttretungsdatum
01. August 2004
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40052439
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Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechthängig geworden ist.