JudikaturOGH

RS0120230 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2018

Ein Verzug des Unterhaltsschuldners im Sinn des § 72 EheG liegt vor, wenn er seine durch eine vertragliche Regelung betrags- und fälligkeitsmäßig genau bestimmte Unterhaltspflicht nicht vollständig erfüllt hat. Einer Einmahnung des der Unterhaltsberechtigten vereinbarungsgemäß zustehenden Unterhalts bedarf es in diesem Fall nicht.

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