Auch ein gemäß § 69 Abs 2 EheG geschuldeter Unterhalt unterliegt der Regelung nach § 72 EheG.
Rückverweise
…§ 69 Abs 2 EheG handelt und demgemäß die Bestimmung des § 72 EheG anwendbar ist (10 Ob 47/07w; RS0057266 ua). Die von den Vorinstanzen (implizit) bejahte Voraussetzung, dass sich die von den Streitteilen getroffene Regelung (noch) im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen bewegt (RS0042490 [insb…
…Abs 2 EheG geschuldeter Unterhalt - um einen solchen handelt es sich auch in diesem Rechtsstreit - der Regelung nach § 72 EheG unterliegt (vgl RIS-Justiz RS0057266). Es entspricht der nunmehr herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass der Verzug des Unterhaltspflichtigen (allgemeine) Anspruchsvoraussetzung des Unterhalts für die Vergangenheit ist. Während beim Kindesunterhalt…
… 69 Abs 2 EheG, weshalb § 72 EheG anwendbar ist (10 Ob 1/23d; 10 Ob 47/07w; RS0057266). Das Begehren eines geschiedenen Ehegatten auf Bezahlung von Unterhalt für die Vergangenheit setzt – als Anspruchsvoraussetzung (RS0033341 [T4]; RS0114142) – den Verzug des Unterhaltspflichtigen voraus…