JudikaturOGH

RS0057356 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 1996

Für die Erfüllung des Tatbestandes des letzten Halbsatzes des § 72 EheG genügt jedes zweckgerichtete Verhalten, Tun oder Unterlassen des Schuldners, das die zeitnahe Realisierung der Unterhaltsschuld verhindert oder zumindest wesentlich erschwert hat. Aktives Hintertreiben ist nicht erforderlich.

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