RS0057356 – OGH Rechtssatz
Für die Erfüllung des Tatbestandes des letzten Halbsatzes des § 72 EheG genügt jedes zweckgerichtete Verhalten, Tun oder Unterlassen des Schuldners, das die zeitnahe Realisierung der Unterhaltsschuld verhindert oder zumindest wesentlich erschwert hat. Aktives Hintertreiben ist nicht erforderlich.