RS0005302 – OGH Rechtssatz
Der Anspruch auf Leistung des Unterhaltes, den sich die Ehegattin selbst beschafft hat, stellt lediglich einen Ersatzanspruch dar. § 72 EheG kommt hier nicht in Betracht, weil diese Gesetzesstelle nur die Verpflichtung zur Leistung des Unterhaltes nach Auflösung der Ehe als Folge der Scheidung regelt. Die Bestimmung des § 382 Z 8 EO bezieht sich nur auf den dem Ehemann seiner Gattin zu leistenden Unterhalt und nicht auf den Ersatzanspruch der Ehegattin.