Sofern nicht anders bestimmt, werden Marktprämien ab Nachweis der Inbetriebnahme der Anlage bei der EAG Förderabwicklungsstelle, bei Erweiterungen und Revitalisierungen ab Nachweis der Inbetriebnahme der erweiterten oder revitalisierten Anlage bei der EAG Förderabwicklungsstelle, für eine Dauer von 20 Jahren gewährt.
Rückverweise
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 16 Beginn, Dauer und Beendigung der Förderung
…Sofern nicht anders bestimmt, werden Marktprämien ab Nachweis der Inbetriebnahme der Anlage bei der EAG Förderabwicklungsstelle, bei Erweiterungen und Revitalisierungen ab Nachweis der Inbetriebnahme der erweiterten oder revitalisierten Anlage bei der EAG Förderabwicklungsstelle, für eine Dauer von 20 Jahren…
§ 54 Wechselmöglichkeit für Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas
…gemäß Abs. 1 anzuwenden. Überförderungen sind zu vermeiden. (3) Anträge auf Förderung durch Marktprämie sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der EAG Förderabwicklungsstelle über das von der EAG Förderabwicklungsstelle einzurichtende elektronische Antragssystem einzubringen. § 45 ist auf diese Anträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der…
§ 53 Nachfolgeprämie für Anlagen auf Basis von Biogas
…auf Basis von Biogas, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden. (2) Abweichend von § 16 werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Engpassleistung über 250 kW el , die nicht mehr als 10 km Leitungslänge vom…
§ 52 Nachfolgeprämie für Anlagen auf Basis von Biomasse
…auf Basis von Biomasse, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden. (2) Abweichend von § 16 werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biomasse bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt. (3) Abweichend von § 47 Abs…
Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen
§ 5
…einzutragen wäre, der Vermerk einzutragen: „Eintragung des Pfandrechtes zur Sicherung der Rechte der Besitzer von Eisenbahnprioritätsobligationen vorbehalten“. (2) Das Verfahren gemäß § 16 EAG. ist erst nach Vollziehung der vorbehaltenen Eintragungen durchzuführen. (3) Den Eintragungen, die in der ersten Abteilung des Lastenblattes einer gemäß Absatz 1 eröffneten Einlage vorgenommen…