(1) Bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.
(2) Abweichend von § 16 werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biomasse bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt.
(3) Abweichend von § 47 Abs. 2 Z 1 und 2 hat sich der anzulegende Wert an den laufenden Kosten zu orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind.
(4) Förderanträge können frühestens 24 Monate vor Ablauf der Förderdauer nach den Bestimmungen des ÖSG 2012, des Ökostromgesetzes oder der auf Grundlage des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes erlassenen Landesausführungsgesetze eingebracht werden.
Rückverweise
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 90 EAGMonitoringbericht
…und Bestandsstatistik sowie der Statistik über erneuerbare Energieträger. Der Bericht ist im Anschluss von der Regulierungsbehörde in geeigneter Weise zu veröffentlichen. (3) Die Länder, die EAG Förderabwicklungsstelle und die Servicestelle für erneuerbare Gase sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Daten auf Verlangen zu übermitteln. (4) Die…
EAG-MPV · EAG-Marktprämienverordnung
§ 10 Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biomasse
…Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 52 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs…