BundesrechtBundesgesetzeEisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen

Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen

In Kraft seit 28. April 1934
Up-to-date

§ 1

Zur Führung des Eisenbahnbuches über die bereits bestehenden burgenländischen Eisenbahnen mit Ausnahme der burgenländischen Strecke der Eisenbahnlinie Friedberg-Pinkafeld ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

§ 2

Die Eintragungen in den Einlagen der von Ungarn übernommenen Eisenbahnbücher sind durch einen beeideten Dolmetscher zu übersetzen. Die sonstigen Akten und Urkunden sind nur insoweit zu übersetzen, als die Kenntnis ihres Inhaltes zur Vornahme eisenbahnbücherlicher Amtshandlungen notwendig ist. Abschriften der Übersetzungen, die sich auf die im Eigentumsblatt und in der ersten Abteilung des Lastenblattes einzutragenden Rechte und Tatsachen beziehen, sind vom Landesgerichte für Zivilrechtssachen Wien dem Bundesministerium für Handel und Verkehr vorzulegen.

§ 3

(1) Das Bundesministerium für Handel und Verkehr teilt dem Gerichte mit, welche Bahnen im Eigentum des Bundes stehen, und übermittelt ihm zugleich die im § 13, Absatz 1, Z 1 und 2, des Gesetzes vom 19. Mai 1874, R. G. Bl. Nr. 70 (EAG.), bezeichneten Behelfe, ferner die im § 13, Absatz 1, Z 3, dieses Gesetzes angeführten Urkunden, soweit sie in seinem Besitze sind, in Urschrift oder, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, in einer von einem beeideten Dolmetscher oder vom Bundesministerium für Handel und Verkehr beglaubigten Übersetzung. Auf Grund dieser Urkunden ist das Eigentumsrecht des Bundesschatzes einzuverleiben.

(2) Den Unternehmungen der nicht im Eigentum des Bundes stehenden Bahnen trägt das Bundesministerium für Handel und Verkehr auf, die zur Berichtigung oder Ergänzung der Eintragungen erforderlichen Anträge zu stellen sowie die im § 13, Absatz 1, Z 1 und 2, EAG. bezeichneten Behelfe, ferner die im § 13, Absatz 1, Z 3, EAG. angeführten Urkunden, soweit sie in ihrem Besitze sind, dem Gerichte vorzulegen, und verständigt das Gericht von den getroffenen Verfügungen. Die Bestimmung des § 53, Absatz 3, EAG. in der durch Artikel 55 des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 277, geänderten Fassung ist auf diese Aufträge anwendbar.

(3) Sind Urkunden im Staatsgesetzblatt oder im Bundesgesetzblatt abgedruckt, so genügt die Beibringung eines Abdruckes dieses Gesetzblattes.

(4) Wenn die zum Zweck bücherlicher Eintragungen erforderlichen Urkunden nicht zur Verfügung stehen oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechen, so genügt die Beibringung von Bestätigungen des Bundesministers für Handel und Verkehr über die einzutragenden Rechte und Tatsachen.

(5) Endlich bestimmt das Bundesministerium für Handel und Verkehr den Namen der Bahn (§ 8, Absatz 2, EAG.).

§ 4

Nach Durchführung dieser Arbeiten hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien das Eigentumsblatt und die erste Abteilung des Lastenblattes zu verfassen. Hiebei sind alle Veränderungen zu berücksichtigen, die bis zum Tage der Eröffnung der vorläufigen Einlage eingetreten sind. Die Form und die Fassung der Eintragungen richten sich nach den für die Führung der Eisenbahnbücher im allgemeinen geltenden Vorschriften. Gegenstandslose sowie bereits gelöschte Eintragungen sind nur insoweit zu übernehmen, als sie für das Bestehen, den Rang, die Übersichtlichkeit oder die Verständlichkeit bestehender Eintragungen von Bedeutung sind. Mehrere in gegenseitigem Zusammenhang stehende Eintragungen können zur Erzielung größerer Übersichtlichkeit zusammengezogen werden.

§ 5

(1) Lastet auf einer bücherlichen Einheit ein Pfandrecht zur Sicherung der Rechte der Besitzer von Eisenbahnprioritätsobligationen, das gleichzeitig auch auf ausländischen Liegenschaften haftet, so kann auf Antrag mit Zustimmung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr eine vorläufige Einlage auch ohne Eintragung dieses Pfandrechtes eröffnet werden. Zu solchen Fällen ist in der ersten Abteilung des Lastenblattes an der Stelle, an der das Pfandrecht einzutragen wäre, der Vermerk einzutragen: „Eintragung des Pfandrechtes zur Sicherung der Rechte der Besitzer von Eisenbahnprioritätsobligationen vorbehalten“.

(2) Das Verfahren gemäß § 16 EAG. ist erst nach Vollziehung der vorbehaltenen Eintragungen durchzuführen.

(3) Den Eintragungen, die in der ersten Abteilung des Lastenblattes einer gemäß Absatz 1 eröffneten Einlage vorgenommen werden, kommt der Rang erst nach den vorbehaltenen Eintragungen zu. Nach Vollziehung der vorbehaltenen Eintragungen können die Lasten in der ihrer Rangordnung entsprechenden Reihenfolge auf ein neu zu eröffnendes Blatt übertragen werden, wenn dies zur Erleichterung der Übersichtlichkeit dient.

(4) Die zu Rechtsgeschäften und bücherlichen Eintragungen erforderliche Zustimmung der Personen, deren Rechte in der ersten Abteilung des Lastenblattes einzutragen wären, wird in Ansehung der Eisenbahnen, für die eine Einlage gemäß Absatz 1 eröffnet wurde, durch eine Bestätigung des Bundesministers für Handel und Verkehr darüber ersetzt, daß die Sicherheit der Rechte dieser Personen nicht gefährdet wird. Beschlüsse über bücherliche Eintragungen, von denen diese Personen zu verständigen wären, sind an ihrer Stelle dem Bundesministerium für Handel und Verkehr zuzustellen.

§ 6

Die Übersetzung des Bahnbestandblattes, das Eigentumsblatt und die erste Abteilung des Lastenblattes bilden die vorläufige Einlage im Sinne des § 14, Absatz 1, EAG.; die Bestätigung über die Richtung der Bahn, die Übersichtskarte und ein von der Unternehmung beizubringendes Verzeichnis der von der Bahn berührten Katastralgemeinden sind in die vorläufige Einlage einzulegen.

§ 7

(1) Die Rechte und Tatsachen, die den Gegenstand einer Eintragung im Bahnbestandblatte und in der zweiten Abteilung des Lastenblattes bilden, werden von den mit der Anlegung der neuen Grundbücher im Burgenland betrauten Lokalkommissären ermittelt. Diese Arbeiten können bereits vor Eröffnung der vorläufigen Einlage begonnen werden.

(2) Zu diesem Zwecke hat die gemäß § 18 des Bundesgesetzes vom 31. März 1927, B. G. Bl. Nr. 119 (in der durch die Verordnung vom 31. März 1933, B. G. Bl. Nr. 113, geänderten Fassung), bestellte Landeskommission die Eisenbahnunternehmungen unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, die im § 19, Absatz 2, Z 1 und 2, EAG. angeführten Verzeichnisse und Mappen für alle oder einzelne Katastralgemeinden einem gleichzeitig zu bestimmenden Grundbuchsanlegungskommissär vorzulegen. Die Angabe des Besitzvorgängers (§ 19, Absatz 2, Z 1, EAG.) kann entfallen.

§ 8

(1) Soweit Abdrücke der Katastralmappe nicht erhältlich sind, können an die Stelle der Mappen Pläne oder Pausen der bestehenden Eisenbahnpläne treten, die von einer Person oder Stelle verfaßt sind, welche gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1929, B. G. Bl. Nr. 3 von 1930 (LiegTeilG.), zur Anfertigung von Teilungsplänen berechtigt ist. Sie müssen die Eisenbahngrundstücke, ferner die Grenzabstöße der benachbarten sowie derjenigen sonstigen Grundstücke, die gegenüber einem Eisenbahngrundstück als herrschendes oder dienendes Gut in Betracht kommen, endlich die Grundstücksnummern der dargestellten Grundstücke enthalten. Im übrigen müssen die Pläne oder Pausen die in der Natur bestehenden Grenzen nach dem letzten Stande darstellen, was von dem Verfasser des Planes unter Angabe des Tages, bis zu dem die Pläne oder Pausen fortgeführt sind, zu bestätigen ist. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Plan oder die Pause von einer zur Anfertigung von Teilungsplänen berechtigten Person oder Stelle verfaßt ist. Eine weitere Prüfung findet nicht statt.

(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, die Darstellung der in Absatz 1 bezeichneten Grundstücke in der Katastralmappe oder in der Grundbuchsmappe zu ändern, so müssen die Pläne oder Pausen auch die hiefür erforderlichen Angaben enthalten. Sind sie in einem anderen Maßstab als die Katastralmappe oder die Grundbuchsmappe gehalten, so müssen die notwendigen zeichnerischen Darstellungen auch im Maßstab der Mappe beigebracht werden.

(3) Enthalten die Pläne oder Pausen Grundstücks-, Konskriptions- oder Orientierungsnummern, die im Grundbuch bereits für andere Liegenschaften verwendet werden, so ist diesen Nummern die Bezeichnung „neu“ beizufügen und diese Bezeichnung in allen diese Liegenschaften betreffenden Geschäftsstücken zu gebrauchen.

(4) Die Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ ist berechtigt, die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Pläne, Pausen und zeichnerischen Darstellungen durch einen vom Bundesministerium für Handel und Verkehr hiezu ermächtigten fachlichen Beamten auch dann verfassen zu lassen, wenn es sich nicht um Grundstücke einer in ihrem Betriebe stehenden Eisenbahn handelt.

§ 9

(1) Nach Vorlegung der in den §§ 7 und 8 bezeichneten Behelfe leitet der Lokalkommissär Erhebungen ein. Sie haben zum Gegenstand:

1. die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Behelfe zu prüfen und die etwa notwendigen Verbesserungen zu veranlassen;

2. die Eisenbahngrundstücke sowie die sonstigen in das Bahnbestandblatt und in die zweite Abteilung des Lastenblattes aufzunehmenden Rechte und Tatsachen zu ermitteln;

3. die Eintragungen, die infolge dieser Ermittlungen in den Grundbüchern der betroffenen Katastralgemeinden vorzunehmen sind, festzustellen. Hiebei ist insbesondere auch der Grundbuchsstand hinsichtlich der den Eisenbahngrundstücken benachbarten sowie der als herrschendes oder dienendes Gut in Betracht kommenden Grundstücke mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung zu bringen, soweit dies notwendig ist, um Widersprüche zwischen den Eintragungen im Eisenbahnbuch und im Grundbuch zu vermeiden, oder soweit dies sonst leicht geschehen kann.

(2) Bei den Erhebungen sind die Bestimmungen der §§ 19 bis 21, 23 bis 26 Allg. GAG. sinngemäß anzuwenden, soweit im folgenden keine abweichenden Anordnungen getroffen sind.

§ 10

(1) Wird das Eigentum der Eisenbahnunternehmung an einem in den Verzeichnissen (§ 19, Absatz 2, Z 1, EAG.) enthaltenen Grundstücke, dessen räumliche Begrenzung oder der Bestand eines von der Unternehmung behaupteten Rechtes an einem anderen Grundstücke bestritten oder gegen den Widerspruch der Unternehmung ein Recht an einem Eisenbahngrundstücke behauptet, so ist der tatsächliche Besitzstand zu erheben und dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Der Partei, deren Begehren unberücksichtigt geblieben ist, bleibt überlassen, ihren Anspruch im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

(2) Ist zweifelhaft oder bestritten, ob ein Grundstück zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen hat (§ 2 EAG.), so ist die Entscheidung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr einzuholen.

§ 11

(1) Beschlüsse, durch die über widerstreitende Ansprüche entschieden wurde, sind den Beteiligten zuzustellen und können nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen angefochten werden.

(2) Die im § 9, Absatz 1, Z 3, bezeichneten, im Grundbuche vorzunehmenden Änderungen sind vom Lokalkommissär durch Beschluß festzustellen. Auf Grund dieses Beschlusses hat das Grundbuchsgericht die notwendigen bücherlichen Eintragungen zu verfügen. Ist gegen den Beschluß ein Rechtsmittel zulässig, so sind die Änderungen im Grundbuch erst nach Rechtskraft zu veranlassen.

§ 12

(1) Nach Beschluß der Erhebungen in einer oder mehreren Katastralgemeinden sind alle Personen, welche sich durch die in dem Bahnbestandblatte, der zweiten Abteilung des Lastenblattes oder im Grundbuch vorzunehmenden Eintragungen für beeinträchtigt halten, aufzufordern, ihre Ansprüche bei dem Lokalkommissär anzumelden.

(2) Die Frist für diese Anmeldung ist mit mindestens sechs Wochen und höchstens drei Monaten zu bestimmen; der Endpunkt ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen. Sie kann nicht erstreckt werden; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt.

(3) Die Aufforderung ist an der Amtstafel des Gerichtes und in den Räumen der Grundbuchsanlegungskommission anzuschlagen und in den beteiligten sowie in den benachbarten Gemeinden zu verlautbaren.

(4) Die Akten können während der Frist von jedermann eingesehen werden.

(5) Über einen rechtzeitig angemeldeten Anspruch ist nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen durch Beschluß im Sinne der §§ 9 bis 11 zu entscheiden.

§ 13

(1) Die auf die Eisenbahngrundstücke bezüglichen Akten sind von dem Lokalkommissär an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu leiten. Dieses hat in Ansehung der bearbeiteten Katastralgemeinden das Bahnbestandblatt und die zweite Abteilung des Lastenblattes zu verfassen, wenn die Erhebungen den Vorschriften entsprechen. Werden Mängel wahrgenommen, so sind zunächst die zu deren Beseitigung geeigneten Verfügungen zu treffen und nötigenfalls neuerliche Erhebungen durch den Lokalkommissär einzuleiten. In einem solchen Fall kann der Lokalkommissär, wenn er die Verfügung für rechtlich nicht begründet hält und sie die Änderung einer grundbücherlichen Eintragung zur Folge haben könnte, die Entscheidung der Landeskommission einholen. Die Entscheidung, die durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, ist für ihn und für das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bindend.

(2) Ist die Einlage definitiv, so kann die Übersetzung des Bahnbestandblattes gelegentlich der im § 41 EAG. bezeichneten Maßnahmen ausgeschieden werden.

§ 14

Die mit der Anlegung des Eisenbahnbuches verbundenen Kosten mit Ausnahme der Beschaffung der im § 19, Absatz 2, Z 1 und 2, EAG. angeführten Verzeichnisse und Mappen, der Pläne, Pausen und zeichnerischen Darstellungen trägt der Bundesschatz.

§ 16

(1) Wenn sich im Zuge der allgemeinen Grundbuchsanlegung die Notwendigkeit zu Änderungen der Eintragungen im Eisenbahnbuch ergibt, so ist nach den für die Führung der öffentlichen Bücher im allgemeinen geltenden Vorschriften vorzugehen, doch kann der Lokalkommissär die erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen treffen und insbesondere die nötigen Erklärungen der Beteiligten zu Protokoll nehmen.

(2) Die Bestimmung des § 8, Absatz 2, Satz 2, gilt auch für die Fortführung des Eisenbahnbuches und des Grundbuches.

(3) Die Bezeichnung „neu“ (§ 8, Absatz 3) ist mit roter Tinte durchzustreichen, sobald das Grundbuch der betreffenden Katastralgemeinde neu angelegt ist.

§ 17

Soweit nicht im vorstehenden andere Bestimmungen getroffen werden, sind die Vorschriften des Eisenbahnbuch-Anlegungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 18

Die Verordnung vom 15. Februar 1929, B. G. Bl. Nr. 89, tritt außer Kraft.