(1) Bestehende Anlagen auf Basis von Biogas, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.
(2) Abweichend von § 16 werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biogas bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt. Satz 1 gilt nicht für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Engpassleistung über 250 kW el , die nicht mehr als 10 km Leitungslänge vom nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz entfernt sind. Nachfolgeprämien für diese Anlagen werden abweichend von § 16 für 36 Monate gewährt, wobei für Anlagen mit Ablauf des Fördervertrags im Jahr 2026 eine einmalige Verlängerung um weitere 18 Monate auf Antrag gewährt werden kann. Eine Förderung durch Nachfolgeprämie endet aber jedenfalls mit Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage.
(3) Abweichend von § 47 Abs. 2 Z 1 und 2 hat sich der anzulegende Wert an den laufenden Kosten zu orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind.
(4) Förderanträge können frühestens 24 Monate vor Ablauf der Förderdauer nach den Bestimmungen des ÖSG 2012 oder des Ökostromgesetzes eingebracht werden.
EAG-MPV · EAG-Marktprämienverordnung
§ 11 Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biogas
…Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 53 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs…
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 72a Kostendeckelung für Haushalte
…50 Abs. 2 bis 6, § 51 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und 4 sowie § 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie…
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