Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Herberth, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Fischer, über die Beschwerde des Dr. V P in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Juni 1986, Zl. 100.214/3-II/2/86, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheit der Ruhestandsversetzung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der im Jahre 1940 geborene Beschwerdeführer wurde mit 31. Oktober 1975 als Polizeikommissär gemäß § 80 Abs. 2 der Dienstpragmatik in Verbindung mit § 45 j des Gehaltsüberleitungsgesetzes in den zeitlichen Ruhestand versetzt. Gegen den das Verfahren abschließenden Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 1975 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die mit Erkenntnis vom 28. Juni 1976, Zl. 2015/75, als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 30. August 1985 stellte der Beschwerde-führer an die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheit seiner Ruhestandsversetzung. Er brachte vor, er sei „mit heutigem Tag“ in Kenntnis von neuen Tatsachen und in Besitz des entsprechenden Beweismittels gekommen, welche beide er im Verfahren ohne sein Verschulden nicht habe geltend machen können und welche einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden bescheid herbeigeführt hätten. Dem wiederaufzunehmenden Verfahren sei das Vorliegen verschiedener Charaktereigenschaften, die eine dauernde Dienstunfähigkeit zur Folge hätten, zugrunde gelegt worden. Insbesondere sei dabei davon ausgegangen worden, daß es sich um dauernde Eigenschaften handeln würde. Nunmehr sei ihm als neue Tatsache bekannt geworden, daß diese Eigenschaften nicht von dauerhafter Natur gewesen seien und daher derzeit nicht mehr vorlägen und auch in Zukunft damit nicht zu rechnen sei. Aus dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 22. August 1985 des Gerichtssachverständigen Diplompsychologen Dr. P F ergebe sich nämlich, daß eine ganz normale Persönlichkeit vorliege und insbesondere die der Pensionierung zugrunde liegenden Charaktereigenschaften nicht mehr gegeben seien. Aus diesem Gutachten ergebe sich weiters, daß keinerlei sonstige Eigenschaften vorlägen, die eine Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit zur Folge hätten. Somit habe sich jetzt herausgestellt, daß die wesentliche Voraussetzung für die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, nämlich dauernde und bleibende Charaktereigenschaften, die zu einer dauernden Dienstunfähigkeit geführt hätten, in Wirklichkeit nicht gegeben gewesen sei. Wie sich erst jetzt herausgestellt habe, habe es sich eben damals um einen vorübergehenden Zustand von damals noch nicht abzusehender Dauer gehandelt, der sich inzwischen geändert und gebessert habe, sodaß die betreffenden Eigenschaften nicht mehr vorlägen und die Dienstfähigkeit nicht mehr beeinträchtigt sei. Daraus ergebe sich aber auch, daß zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens in Wirklichkeit keine dauernde Dienstunfähigkeit vorgelegen habe und somit die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand zu Unrecht erfolgt sei.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien ein, in dem zusammenfassend festgehalten wurde:
„Der Untersuchte kommt von der Bundespolizeidirektion Wien zur Beurteilung seiner Eignung für den höheren Polizeidienst. Er wurde im Jahre 1975 nach einem Gutachten von Dr. S wegen des Vorliegens einer Psychose pensioniert. Er stand im Anschluß daran etwa ein halbes Jahr in psychiatrischer Behandlung und arbeitet seit acht Jahren als Rechtsanwaltsanwärter in einem angesehenen Büro. Bei der damaligen Erkrankung dürfte es sich retrospektiv um eine Erkrankung des zyklothymen Formenkreises mit Verfolgungs-und Beeinträchtigungsideen gehandelt haben. Der derzeitige Befund zeigt, daß das seinerzeitige psychotische Geschehen von einer Vollremission gefolgt war. Da die ursprüngliche Erkrankung nun so lange zurückliegt und derzeit keinerlei Zeichen des Leidens bestehen, erscheint die Prognose auch weiterhin günstig. In Anbetracht dieses Sachverhaltes ist eine Wiederverwendung im aktiven Dienst zu befürworten. Im Hinblick darauf, daß das neuerliche Auftreten von Erkrankungsphasen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist jedoch vom Dienst mit der Waffe-das heißt von einem Dienst im Rahmen der Exekutive-ausdrücklich abzuraten.“
Auch der Chefarzt der Bundespolizeidirektion Wien gelangte in seinem Gutachten vom 21. Jänner 1986 zur Feststellung, daß der Beschwerdeführer für eine Tätigkeit im Verwaltungsdienst durchaus geeignet sei. Von einem Dienst mit der Waffe sei jedoch ausdrücklich abzuraten.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers nach vorheriger Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der eingeholten Gutachten gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 nicht Folge. In der Begründung des Bescheides führte sie im wesentlichen aus, es sei aus dem Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik ersichtlich, daß die Besserung der Erkrankung des Beschwerdeführers erst nach der Ruhestandsversetzung im Laufe der zehn nunmehr vergangenen Jahre eingetreten sei. Die belangte Behörde sei bei der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers von seiner bleibenden Exekutivdienstunfähgikeit ausgegangen. Bei der Beurteilung des Wiederaufnahmeantrages könne sie von der vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen Feststellung ausgehen, daß die Besserung seines Leidens erst nach der Erlassung des Berufungsbescheides vom 9. Oktober 1975 eingetreten sei. Aus § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 sei ersichtlich, daß die Tatsachen oder Beweismittel bereits beim Abschluß des wiederauf-zunehmenden Verfahrens vorgelegen sein müßten, sie jedoch ohne Verschulden der Partei im ursprünglichen Verfahren nicht hätten geltend gemacht werden können. Im Fall des Beschwerdeführers sei die Besserung des Leidens jedoch erst nach Abschluß des Ruhestandsversetzungsverfahrens eingetreten, es sei also zu einer neuen Sachlage gekommen. Bei Erlassung des Berufungsbescheides vom 9. Oktober 1975 sei auf Grund der eingeholten Gutachten von der dauernden Exekutivdienstunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Durch die Besserung des Leidens des Beschwerdeführers sei eine neue Sachlage entstanden und nicht eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel hervorgekommen, wie dies als eine Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 gefordert werde. In weiteren Ausführungen legte die belangte Behörde dar, daß die Exekutivdiensttauglichkeit des Beschwerdeführers weiterhin nicht gegeben sei, weil der Beschwerdeführer zum Dienst mit der Waffe nicht geeignet sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist der Vorschrift des § 69 Abs. 2 AVG 1950 zufolge binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Anstelle der Frist von drei Jahren gilt für das Dienstrechtsverfahren gemäß § 14 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 eine solche von zehn Jahren. Im angeführten Paragraphen ist weiters bestimmt, daß durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens der frühere Bescheid nicht aufgehoben wird. Erst mit Beendigung des wieder aufgenommenen Verfahrens tritt der neue Bescheid an die Stelle des früheren. Der neue Bescheid hat jedoch dann, wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, anzuordnen, daß der Zustand hergestellt wird, der sich ergeben hätte, wenn der neue Bescheid schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des früheren Bescheides erlassen worden wäre.
Im vorliegenden Fall betrifft das Wiederaufnahmebegehren des Beschwerdeführers seine mit 31. Oktober 1975 erfolgte Versetzung in den zeitlichen Ruhestand. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Vorliegen eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 im Ergebnis zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer hat nicht das Hervorkommen einer neuen Tatsache, die sich auf den seinerzeit erhobenen Befund bezieht, behauptet, sondern einen Irrtum des damaligen Sachverständigen bei der Einschätzung der Heilungschancen. Die Prognose des weiteren Krankheitsverlaufes gehört aber nicht zur sachverständigen Tatsachenfeststellung (Befundaufnahme), sondern zum Bereich der sachverständigen Schlußfolgerungen. In diesem Bereich stellen weder ein Irrtum des Sachverständigen noch neue Schlußfolgerungen einen Wiederaufnahmegrund dar (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthsofes vom 2. Juni 1982, Zl. 81/03/0151, vom 22. März 1983, Zl. 83/05/0038, Slg. N.F. Nr. 11.013/A, und vom 27. Oktober 1986, Zlen. 85/12/0163, 86/12/0161).
Auf die Einwendungen wes Beschwerdeführers gegen die Annahme der belangten Behörde, er sei mangels Eignung zum Dienst mit der Waffe exekutivdienstuntauglich, war nicht einzugehen, weil diese Frage im gegebenen Zusammenhang bedeutungslos ist. Ihr käme nur im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 16 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (Wiederaufnahme in den Dienststand) Bedeutung zu.
Mithin war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 29. Februar 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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