BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über den Antrag von XXXX auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2020, Zl. W122 2010459-1/20E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 19.03.2014 verständigte das Amt der Buchhaltungsagentur des Bundes die Antragstellerin davon, dass beabsichtigt sei, sie von Amts wegen von ihrer Funktion als Stellvertreterin der Verrechnungsabteilung 01/03 abzuberufen und mit einem Arbeitsplatz als Referentin der Verrechnung mit EsB im Bereich 1 in der Verrechnungsabteilung 1 zu betrauen.
2. Mit Stellungnahme vom 30.03.2014 brachte die Antragstellerin zahlreiche Einwendungen gegen die im zuvor genannten Schreiben erhobenen Vorwürfe vor.
3. Mit Bescheid vom 30.06.2014 wurde die Antragstellerin von ihrer Funktion als Stellvertreterin der Verrechnungsabteilung 01/03 abberufen und mit einem Arbeitsplatz als Referentin der Verrechnung mit EsB im Bereich 1 der Verrechnungsabteilung 1 betraut.
4. Gegen diesen Bescheid wandte sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 25.07.2014.
5. Mit Erkenntnis vom 25.01.2016, Zl. W122 2010459-1/20E, änderte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 30.06.2014 dahingehend ab, dass statt dem 30.06.2014 der 18.11.2015 und statt dem 01.07.2014 der 19.11.2015 zu gelten habe.
6. Mit Beschluss vom 19.04.2016, Zl. 2016/12/0019-3, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis gerichtete außerordentliche Revision zurück.
7. Mit Beschluss vom 09.06.2016, Zl. E 456/2016-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab.
8. Mit Schreiben vom 27.06.2024 begehrte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens zu W122 2010459-1 gemäß „§ 32 VwGVG i.V.m. § 14 DVG.“
Darin brachte sie zusammengefasst vor, die Zustimmung des Betriebsrates zur im Verfahren zum hg. AZ W122 2010459-1 gegenständlichen Versetzung sei unwirksam gewesen. Der diesbezügliche Bescheid sei von der Personalleiterin der Buchhaltungsagentur des Bundes unterfertigt worden, die dazu jedoch gar nicht befugt gewesen sei, da sie nur für die Buchhaltungsagentur des Bundes, nicht jedoch für das als Dienstbehörde der Antragstellerin fungierende Amt der Buchhaltungsagentur tätig gewesen sei. Es handele sich daher um einen Nichtbescheid, der keine Rechtsfolgen auslösen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2016 wurde das seinerzeitige verwaltungsgerichtliche Verfahren zum hg. AZ W122 2010459-1 rechtskräftig abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 27.06.2024 begehrte die Antragsstellerin die Wiederaufnahme dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Als Wiederaufnahmegrund brachte die Beschwerdeführerin vor:
1. Fehlende Zustimmungserklärung des Betriebsrates
2. Mängel der Dienstbehördenfunktion
Kenntnis erlangte die Beschwerdeführerin von diesen Tatsachen:
Ad 1.: am 29.10.2015
Ad 2.: am 30.06.2014
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten aufgrund des Akteninhaltes des Verwaltungsaktes der belangten Behörde im Verfahren zum hg. AZ W122 2010459-1 sowie aufgrund des Akteninhaltes des Gerichtsaktes in diesem Verfahren getroffen werden.
Die Beschwerdeführerin bemerkte ihre Kenntnis über die fehlende Zustimmungserklärung des Betriebsrates in einer E-Mail vom 30.10.2015.
Kenntnis über die vermeintlich unzuständig agierende Dienstbehörde erlangte die Beschwerdeführerin spätestens durch Übernahme des Bescheides am 30.06.2014.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme:
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind von der Antragstellerin glaubhaft zu machen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 leg. cit. stattfinden.
Gemäß § 14 DVG betragen die im § 69 Abs. 2 und 3 AVG mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG i.V.m. Abs. 1 leg. cit. kann der Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides nicht mehr gestellt werden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Antragstellerin stützt ihren Wiederaufnahmeantrag auf die behauptete fehlende Zustimmung des Betriebsrates zu ihrer Versetzung sowie auf die fehlende Legitimation der Personalleiterin der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Unterfertigung von Bescheiden für das Amt der Buchhaltungsagentur.
Einen unter § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG fallenden Wiederaufnahmegrund, der eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch nach Ablauf von drei Jahren nach der Erlassung des Erkenntnisses von Amts wegen ermöglichen würde, behauptet die Antragstellerin somit nicht. Im Übrigen hat eine Partei auf die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung keinen Rechtsanspruch (VwGH 24.02.2015, 2015/05/0004), sodass ein diesbezüglicher Antrag zurückzuweisen wäre.
Auf die Gründe des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG gestützte Wiederaufnahmeanträge können nach Abs. 2 leg. cit. darüber hinaus nach dem Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist erhobene Wiederaufnahmeanträge sind zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz. 590 bzw. 1075).
Das gegenständliche Erkenntnis wurde am 25.01.2016 erlassen, der Wiederaufnahmetrag der Antragstellerin datiert vom 27.06.2024. Die dreijährige Frist ist somit eindeutig (um über sieben Jahre) überschritten. Wenn die Antragstellerin meint, die Frist würde im gegenständlichen Fall unter Berufung auf § 14 DVG zehn Jahre betragen, so ist dem entgegen zu halten, dass sich die von § 14 DVG angeordnete Fristverlängerung auf die in § 69 Abs. 2 und 3 AVG festgesetzten Fristen bezieht, die sich wiederum auf Anträge nach § 69 Abs. 1 AVG beziehen, die nach ihrem klaren Wortlaut die Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens zum Gegenstand haben. Für die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben diese Bestimmungen gem. § 17 VwGVG keine Relevanz.
Inhaltlich war somit auf das Vorbringen der Antragstellerin nicht einzugehen und der Antrag zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. VwGH 15.05.2019, 2019/01/0006; VwGH 03.03.2023, 2022/10/0094).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden