Keine Bedenken gegen §41f BDG 1979 und §69 (Abs2) AVG.
Keine Willkür durch die Annahme, die Frist für den Wiederaufnahmeantrag sei bereits Anfang 2004 abgelaufen.
Vertretbare Annahme, §41f Abs1 Z1 BDG 1979 gehe für das Verfahren vor der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt als lex specialis und lex posterior dem §1 Abs1 DVG vor, weshalb die im DVG geregelten Abweichungen vom AVG und daher auch §14 Abs4 DVG, demzufolge die im §69 Abs2 AVG mit drei Jahren festgesetzte Frist im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre beträgt, nicht anwendbar seien. Ebenso hinsichtlich §116 BDG 1979; daher Geltung der in §69 Abs2 AVG festgelegten Frist von drei Jahren.
Vertretbare Annahme des Nichtvorliegens von Wiederaufnahmegründen. Fehlende inhaltliche Eignung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel als Wiederaufnahmegrund; keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt; kein Vorfragenzusammenhang anderer Verfahren mit dem gegenständlichen Verfahren; keine Erschleichung eines Bescheides.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Die Zusammensetzung des mit dem Wiederaufnahmeverfahren befassten Senates entspricht den ordnungsgemäß kundgemachten Geschäftseinteilungen der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für das Jahr 2009 (2. Auflage) und 2010. Behauptete Befangenheit eines Senatsmitgliedes kein Verstoß gegen Art83 Abs2 B-VG.
Kein Eingriff in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Gleichheitsrecht und das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid - wie den hier vorliegenden - möglich.
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