Gemäß {Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 § 1, § 1 Abs. 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz} finden auf das Verfahren in Dienststrafangelegenheiten und in Qualifikationsangelegenheiten (Dienstbeschreibungsangelegenheiten) die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung, wenn die Gesetze und Verordnungen dafür ein besonderes Verfahren vorschreiben.
Sowohl in Disziplinarangelegenheiten als auch in Qualifikationsangelegenheiten schreibt die Dienstpragmatik - maßgeblich ist hier die alte von der DP-Nov. 1969, BGBl. 148, noch nicht veränderte Fassung - ein besonderes Verfahren vor; für die Qualifikationsangelegenheiten gilt die Regelung der §§ 14 ff. DP.
Während aber nun die DP die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens ausdrücklich vorsieht und in allen Einzelheiten regelt (§§ 137 ff.) , enthält das Gesetz in den §§ 14 ff. diesbezüglich nichts. Daraus muß geschlossen werden, daß diese §§ 14 ff. eine Anordnung implizieren, gemäß der es die Wiederaufnahme eines Qualifikationsverfahrens nicht gibt. Der Inhalt der §§ 14 ff. DP (alte Fassung) schließt also das Institut der Wiederaufnahme des Verfahrens aus.
Dieses Ergebnis wird durch den Umstand unterstrichen, daß auch die neue Fassung, die die §§ 14 ff. DP durch die DP-Nov. 1969 erhalten haben, welche sehr eingehende Verfahrensbestimmungen enthalten, keine ausdrückliche Regelung der Wiederaufnahme des Verfahrens aufweist. Im Hinblick auf die Regelung des {Dienstrechtsverfahrensgesetz § 1, § 1 Abs. 3 DVG} muß jedoch angenommen werden, daß der Novellengesetzgeber im Rahmen der neuen §§ 14 ff. DP die Verfahrenswiederaufnahme ausdrücklich instituiert hätte, hätte er nicht bewirken wollen, daß es im Dienstbeurteilungsverfahren überhaupt keine Verfahrenswiederaufnahme gibt. Auch die neue Fassung der §§ 14 ff. DP impliziert daher die Anordnung des Ausschlusses der Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Novellengesetzgeber wollte diesbezüglich den alten Zustand nicht verändern.
Es sieht zwar die auch im Bereiche des {Dienstrechtsverfahrensgesetz § 14, § 14 DVG} geltende Regelung des § 70 Abs. 3 AVG 1950 vor, daß gegen eine Verfügung der Wiederaufnahme eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist. Diese Bestimmung gilt jedoch im Qualifikationsverfahren allein schon wegen des {Dienstrechtsverfahrensgesetz § 1, § 1 Abs. 3 DVG} nicht. Der Rechtsmittelzug gegen eine (rechtswidrige) Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher nicht beschränkt; er führt zur Zentralstelle (vgl. die Rechtsprechung des VfGH in Verbindung mit {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 4 B-VG}; z. B. Slg. 2055/1950, 3054/1956, 3137/1956, 3514/1959, 4261/1962) .
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