Außerdienststellung des Beschwerdeführers aus dem militärischen Dienst im Hinblick auf dessen Wahl in den Wiener Gemeinderat (§6a UnvereinbarkeitsG) trotz Antrags auf Dienstfreistellung lediglich im Ausmaß von 30 Prozent; in der Folge Wiederaufnahme des Verfahrens und Stattgabe des Antrags des Beschwerdeführers nach Feststellung der Zulässigkeit der weiteren Ausübung dienstlicher Aufgaben durch den Unvereinbarkeitsausschuss.
Gemäß §14 Abs2 DVG tritt der das wieder aufgenommene Verfahren beendigende Bescheid an die Stelle des früheren Bescheides. Zufolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung ist die Beschwerde gemäß §86 VfGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
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