Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach § 41, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Berufung kann nur erhoben werden, wenn der Berufungswerber eine solche zuvor angemeldet hat (§ 40 Abs. 2). Sofern nicht mit einer Zurückweisung nach § 48 Abs. 1a vorzugehen ist, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Rechtsmittel berufen.
§ 46 DSt · DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 46
…§ 46. Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach § 41 , mit dem Rechtsmittel der…
§ 80
…§ 29 Abs. 2 und 3, § 40, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 46, § 48 Abs. 1a und 2 sowie § 76a in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. …
Art. 17 § 6 Artikel 17
…Übergangsbestimmungen, Vollziehung und personenbezogene Ausdrücke (Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu den §§ 7, 20, 25, 26, 29, 35, 46, 48 – 50, 52, 54, 56, 59 – 61, 63 – 65, 67, 78 und 79, BGBl. Nr. 474/1990) § 6. Die…
§ 27a
…oder von einer Person eingebracht wurde, der der Einspruch nicht zukommt oder die auf ihn verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde ( § 46 ) an den Obersten Gerichtshof zu. (8) Im Fall eines zulässigen Einspruchs hat der Präsident einen Untersuchungskommissär zu bestellen ( § 27 Abs. 1 ). (9…
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