RS0055868 – OGH Rechtssatz
Das DSt kennt keine Teilung der Rechtsmittel in "Strafberufung" und "Schuldberufung", sondern bestimmt im § 46 Abs 1 DSt ausdrücklich, daß gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel "der Berufung" - sohin eine volle Berufung - stattfindet. Wenn daher der Kammeranwalt die Strafberufung zurückzieht, die Schuldberufung gegen den freisprechenden Teil des Erkenntnisses aber aufrecht hält, so ist die Verhängung einer strengeren Strafe möglich.