DSt
Gliederung
Dreizehnter Abschnitt Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017
Art. 17 § 6 Artikel 17
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
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