RS0056858 – OGH Rechtssatz
Gemäß § 46 DSt 1990 können im Disziplinarverfahren nur Entscheidungen des Disziplinarrates angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen den Beschluß des Disziplinarrates, sondern gegen das Schreiben des Kammeranwaltes beim Disziplinarrat der oö Rechtsanwaltskammer vom 20.08.1992, dem Bescheidcharakter nicht zukommt.