JudikaturOGH

RS0057077 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 1993

Die Bestimmung des § 40 Abs 1 DSt 1872 bringt (ebenso wie die korrespondierende Bestimmung des § 40 DSt 1990) lediglich zum Ausdruck, daß das Erkenntnis (gleich einem Strafurteil) nicht der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden darf, sondern sogleich in der mündlichen Verhandlung zu verkünden ist; nicht untersagt ist es darnach, die Verhandlung nach dem Schluß des Beweisverfahrens und nach den Schlußvorträgen auf einen späteren Termin zwecks Verkündung des Erkenntnisses zu vertagen.

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