Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Schlager und Dr. Horn als Anwaltsrichter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt über die „Anmeldung der Berufung“ des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 14. Juli 2025, GZ D 15/24 43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwalt * des Disziplinarvergehens der Verletzung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldbuße von 1.500 Euro verurteilt.
[2] Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 26. Oktober 2023 in einer der breiten Öffentlichkeit zugänglichen Weise eine nach dem Kriterium der sexuellen Ausrichtung und des Geschlechts definierte Gruppe von Personen zumindest fahrlässig dadurch beschimpft, dass er einen Kommentar auf seinem Facebook-Profil „*“ mit dem Ausdruck „perverses G´sindel“ für diese Menschen gepostet hat.
[3] Gegen dieses Erkenntnis hat der Kammeranwalt Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe erhoben, über die in einer mündlichen Verhandlung (§ 50 Abs 1 DSt) entschieden wird.
[4] Der Beschuldigte meldete nach Zustellung der Verhandlungsmitschrift am 19. August 2025, jedoch vor Zustellung des Erkenntnisses (am 2. Oktober 2025) mit Schriftsatz vom 2. September 2025 dagegen „das Rechtsmittel der Berufung“ an (ON 44). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 beantragte er die Gewährung der Bezahlung der verhängten Geldbuße in drei monatlichen Raten á 500 Euro, eine Berufungsausführung wurde nicht eingebracht.
[5] Vorauszuschicken ist, dass das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärterinnen erst seit dem Berufsrechts Änderungsgesetz 2024 (BGBl I 2024/93) – in § 40 Abs 2 DSt – die Möglichkeit vorsieht, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Verhandlungsschrift eine Berufung gegen ein Erkenntnis des Disziplinarrats anzumelden. Diese Bestimmung ist mit 1. August 2024 in Kraft getreten, jedoch nur auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt begangen wurden (§ 80 Abs 13 DSt), was hier nicht der Fall ist (siehe den Tatzeitpunkt 26. Oktober 2023).
[6] Die Einbringung einer Rechtsmittelschrift war und ist zwar auch vor wirksamer Zustellung des Erkenntnisses zulässig (vgl Ratz , WK StPO § 285 Rz 7 mwN). Die Berufung hat jedoch gemäß § 49 DSt die Erklärung zu enthalten, in welchen Punkten und aus welchem Grund das Erkenntnis angefochten wird. Der als „Anmeldung der Berufung“ bezeichnete Schriftsatz des Beschuldigten enthält eine solche Erklärung nicht. Selbst als Berufungsschrift verstanden, war diese daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl § 54 Abs 1 dritter Fall DSt; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 11 § 49 DSt Rz 5 mwN).
[7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt, welche Bestimmung sich auch auf die von § 54 Abs 1 DSt umfassten Beschlüsse bezieht (RIS Justiz RS0132219).
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