JudikaturVfGH

B1428/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2004

Das künftige Erkenntnis wird durch den Einleitungsbeschluß in keiner Weise präjudiziert (s. VfSlg 12962/1992, 13731/1994), sodaß auch aus der Mitwirkung an einem solchen Beschluß nicht auf die Befangenheit der Mitwirkenden an der Entscheidung geschlossen werden kann. Es gibt daher keine Grundlage für die Ansicht, daß Anwaltsrichter deswegen, weil sie an der Fassung des Einleitungsbeschlusses teilgenommen haben, von der Entscheidung in der Disziplinarsache in erster oder zweiter Instanz ausgeschlossen wären (s. VfSlg 13731/1994).

Keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensfehler infolge Zustellung des angefochtenen Bescheides ohne gleichzeitige Übermittlung des vorübergehend unauffindbaren Verhandlungsprotokolls iSd §40 DSt; keine diesbezüglichen Ausführungen auch in der Berufung des Bf gem §49 DSt, keine Stellungnahme, kein Antrag auf Berichtigung des Protokolls.

Keine Verfassungswidrigkeit des Ermittlungsverfahrens durch Unterlassung der Beischaffung eines bestimmten Beweismittels (hier:

Schreiben der RAK hinsichtlich Erteilung einer Weisung für die Tatumstände nicht entscheidungswesentlich).

Frage der Hinterlegungspflicht iSd §1425 ABGB bloße einfachgesetzliche Auslegungsfrage.

Die OBDK hat als erwiesen angenommen, daß trotz mangelnder Einigung der strittige Betrag (damals) nicht hinterlegt wurde. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Die OBDK konnte daher denkmöglich davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer die Verletzung einer Verbindlichkeit gemäß §3 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (im folgenden: RL-BA 1977) zu verantworten hat.

Keine Verletzung des Grundsatzes "nullum crimen nulla poena sine lege" gemäß Art7 EMRK.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Rechtsansicht des Disziplinarrates teilt, daß ein Verstoß gegen §16 RL-BA 1977 vorliegt, und der Auffassung ist, daß diese Ansicht mit der gefestigten Standesauffassung übereinstimmt, die es dem Rechtsanwalt, der einen bestimmten Betrag mit einer bestimmten Widmung erhalten hat, weder gestattet diesen zur Sicherstellung einer Kostenforderung zu hinterlegen, noch selbst zu entscheiden, inwieweit der Betrag notwendig ist, um den Widmungszweck zu erreichen (unter Hinweis auf OBDK vom 20.01.69, AnwBl. 1971, 290).

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