(1) Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen sind während des Betriebes durch fachlich, geistig und körperlich geeignete Personen zu beaufsichtigen und zu bedienen.
(2) Zur selbständigen Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen dürfen nur verläßliche, geistig und körperlich geeignete und für diesen Dienst fachlich befähigte Personen über 18 Jahren (Betriebswärter) verwendet werden.
(3) Fachliche Befähigung liegt jedenfalls vor, wenn die Person nachweislich eine theoretische Ausbildung über die Wartungstätigkeit und eine entsprechende praktische Verwendung absolviert hat und anschließend ihre Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet nachgewiesen hat.
(4) Betriebswärter sind
a) Dampfkesselwärter;
b) Dampfmaschinen- und Dampfmotorenwärter;
c) Dampfturbinenwärter;
d) Gasturbinenwärter;
e) Motorenwärter für Gas-, Otto-, Dieselmotoren udgl.;
(Anm.: lit. f und g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2009)
(5) Die Dauer der in Abs. 3 genannten praktischen Verwendung ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.
Rückverweise
DKBG · Dampfkesselbetriebsgesetz
§ 3 Betriebswärter
…Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen dürfen nur verläßliche, geistig und körperlich geeignete und für diesen Dienst fachlich befähigte Personen über 18 Jahren (Betriebswärter) verwendet werden. (3) Fachliche Befähigung liegt jedenfalls vor, wenn die Person nachweislich eine theoretische Ausbildung über die Wartungstätigkeit und eine entsprechende praktische Verwendung absolviert hat und anschließend ihre…
§ 8 Aufsicht über die Betriebswärter
…1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 bis 5 obliegt der Behörde. (2) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Betriebswärtern für den Betrieb von Anlagen, die dem Gewerberecht oder Bergrecht unterliegen, ist Behörde…
§ 6 Prüfung der Betriebswärter
…1) Die Prüfung der Betriebswärter gemäß § 3 Abs. 4 erfolgt mündlich oder schriftlich, ergänzt durch eine praktische Verwendungsprobe, die nach Möglichkeit an der zu bedienenden Anlagenart vorzunehmen ist. Über die positiv…
§ 5 Ausübung des Betriebswärterdienstes
…Vorschriften gewährten Beurlaubung oder im Falle einer Erkrankung dürfen Dampfkessel oder Wärmekraftmaschinen auch von einer sachkundigen Hilfsperson beaufsichtigt werden, wenn diese Hilfsperson dem § 3 Abs. 2 entspricht und vorher vom Betriebswärter mit seinen Aufgaben und Pflichten nachweislich vertraut gemacht worden ist. (2) Nähere Bestimmungen über den Betrieb von…
DKBV · Dampfkesselbetriebsverordnung
§ 3 Theoretische Ausbildung
…1) Die theoretische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist unbeschadet den Bestimmungen des § 12 in Fachkursen zu erwerben, welche den im § 5 angeführten jeweils zutreffenden Prüfungsstoff vermitteln. Die erfolgreiche…
§ 9 Hilfspersonen
…1) Hilfspersonen gemäß § 5 Abs. 1 DKBG sind fachlich befähigt im Sinne des § 3 Abs. 2 DKBG Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen zu bedienen und zu beaufsichtigen, wenn sie eine zutreffende praktische Verwendung gemäß § 2 Abs. 3 oder 4 absolviert haben…
§ 2 Praktische Verwendung
…1) Die praktische Verwendung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist vom Betriebswärterkandidaten in der Regel ohne Unterbrechung zu absolvieren. Sie kann bei besonderen betrieblichen Erfordernissen in zwei Teilabschnitten absolviert werden, wenn der letzte Teilabschnitt…
§ 5 Prüfung
…7. Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung. (4) Der Prüfungsstoff für den theoretischen Teil der Prüfung von Dampfturbinenwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. c DKBG), Gasturbinenwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. d DKBG) und Motorenwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. e DKBG) umfaßt zusätzlich folgende Fachgebiete: 1. Brennstoffe…