(1) Die Prüfung der Betriebswärterkandidaten besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und ist bei einem Prüfungskommissär, der nicht Vortragender oder Kursveranstalter des vom Prüfungskanditaten besuchten Fachkurses war, abzulegen. Der theoretische Teil kann schriftlich oder mündlich geprüft werden. Zwischen den beiden Prüfungsteilen ist eine Pause von mindestens zehn Minuten einzuschieben.
(2) Der Prüfungsstoff für den theoretischen Teil der Prüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
1. Maßeinheiten,
2. Physikalische Grundbegriffe,
3. Meßinstrumente,
4. Brandschutz,
5. Funktion,
6. Bauteile,
7. Bauarten,
8. Regeleinrichtungen,
9. Sicherheitseinrichtungen,
10. Hilfseinrichtungen,
11. Betrieb,
12. Wartung,
13. gesetzliche Grundlagen,
14. Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes und der Gefahrenverhütung und
15. Erste Hilfe.
(3) Der Prüfungsstoff für den theoretischen Teil der Prüfung von Dampfkesselwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. a DKBG) umfaßt zusätzlich folgende Fachgebiete:
1. Brennstoffe, Feuerung, Filter und Emissionen,
2. Speisewasser und Kondensation,
3. Brennstofflagerung,
4. Überhitzer, Vorwärmer und Regelung,
5. Notstromeinrichtung, Inselbetrieb und Netzbetrieb,
6. Abfallentsorgung und
7. Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung.
(4) Der Prüfungsstoff für den theoretischen Teil der Prüfung von Dampfturbinenwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. c DKBG), Gasturbinenwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. d DKBG) und Motorenwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. e DKBG) umfaßt zusätzlich folgende Fachgebiete:
1. Brennstoffe,
2. Filter,
3. Emissionen und
4. An- und Abfahren von und zum elektrischen Netz.
(5) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Verwendungsprobe im Sinne des § 2 Abs. 2.
Rückverweise
DKBV · Dampfkesselbetriebsverordnung
§ 12 Erleichterungen
…Abs. 3 gelten folgende Bestimmungen: a) Sie sind von der praktischen Verwendung und der theoretischen Ausbildung befreit, b) die Ablegung der Prüfung (§ 5) ist nicht erforderlich. (2) Die in Abs. 1 angeführten Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen dürfen ohne ständige Beaufsichtigung betrieben werden. (3) Personen zur Bedienung und Beaufsichtigung…
§ 3 Theoretische Ausbildung
…gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist unbeschadet den Bestimmungen des § 12 in Fachkursen zu erwerben, welche den im § 5 angeführten jeweils zutreffenden Prüfungsstoff vermitteln. Die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses ist vom Betriebswärterkandidaten dem Prüfungskommissär (§ 7 DKBG) nachzuweisen. (2) Wird ein Fachkurs erst…