§ 9 Hilfspersonen
In Kraft seit 30. Oktober 1993
Up-to-date
(1) Hilfspersonen gemäß § 5 Abs. 1 DKBG sind fachlich befähigt im Sinne des § 3 Abs. 2 DKBG Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen zu bedienen und zu beaufsichtigen, wenn sie eine zutreffende praktische Verwendung gemäß § 2 Abs. 3 oder 4 absolviert haben und vom Betriebswärter an den zu bedienenden Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen mit den Aufgaben und Pflichten nachweislich vertraut gemacht worden sind.
(2) Hilfspersonen zur Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln gemäß § 2 Abs. 5 müssen eine entsprechende Dampfkesselwärterbefugnis nachweisen.
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