(1) Die theoretische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist unbeschadet den Bestimmungen des § 12 in Fachkursen zu erwerben, welche den im § 5 angeführten jeweils zutreffenden Prüfungsstoff vermitteln. Die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses ist vom Betriebswärterkandidaten dem Prüfungskommissär (§ 7 DKBG) nachzuweisen.
(2) Wird ein Fachkurs erst nach der Prüfung (§ 5) erfolgreich absolviert, ist die Einschränkung gemäß § 10 Abs. 3 DKBG auf die zu wartende Anlage vom zuständigen Prüfungskommissär (§ 7 Abs. 2 DKBG) sodann durch einen entsprechenden Vermerk im Zeugnis (§ 6) aufzuheben oder ein neues Zeugnis auszustellen. § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Rückverweise
DKBV · Dampfkesselbetriebsverordnung
§ 4 Zulassung zur Betriebswärterprüfung
…Betriebswärterprüfung darf nur an einen Prüfungskommissär gerichtet sein. Dem Antrag sind Nachweise über die praktische Verwendung (Anlage 1) und gegebenenfalls über die theoretische Ausbildung anzuschließen. (3) Der Prüfungswerber ist zur Betriebswärterprüfung zuzulassen, wenn seine praktische Verwendung den Anforderungen des § 2 genügt und seine theoretische Ausbildung dem § 3…