(1) Die Prüfung der Betriebswärter gemäß § 3 Abs. 4 erfolgt mündlich oder schriftlich, ergänzt durch eine praktische Verwendungsprobe, die nach Möglichkeit an der zu bedienenden Anlagenart vorzunehmen ist. Über die positiv verlaufene Prüfung und Verwendungsprobe ist vom Prüfer (§ 7) ein Zeugnis auszustellen; seine Geltung erstreckt sich über das ganze Bundesgebiet.
(2) Nähere Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung, über den Prüfungsstoff und das Zeugnis sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen.
Rückverweise
DKBG · Dampfkesselbetriebsgesetz
§ 9 Äquivalenzbestimmung
…dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Entscheidung vorzulegen. Wenn sich die Ausbildungsnachweise auf Fächer beziehen, die sich wesentlich von dem mit § 6 Abs. 2 festgelegten Prüfungsstoff unterscheiden, sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend dem Antragsteller Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, die nach Wahl des Antragstellers entweder als…
§ 11 Strafbestimmungen
…zu 2 180 € zu bestrafen, wer als Prüfungskommissär (§ 7) Personen zur Prüfung zuläßt, die nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 3 und 4 erfüllen, oder ein Zeugnis ausstellt, obwohl die geprüfte Person bei der Prüfung…