Art. 1 § 6
Art. 1 § 6 — DHG
Art. 1 § 6 — DHG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 80/1965
Inkrafttretungsdatum
24. April 1965
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12095209
Zuletzt nach Updates gesucht am
Auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 2 und 4) erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden.