Der Rückgriffsanspruch entsteht erst nach Ersatzleistung des Dienstgebers an den Dritten. Solange der Dienstgeber dem Dritten den Schaden nicht ersetzt hat, steht ihm ein Rückgriffsanspruch gegen den Dienstnehmer daher nicht zu. Daraus folgt, daß die im § 6 DHG festgelegte Frist von sechs Monaten nicht vor diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt.
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