Ist eine Gegenforderung im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung infolge Ablaufs einer Ausschlußfrist erloschen, kann sie auch dann nicht mehr aufgerechnet werden, wenn die Präklusion erst nach der Aufrechnungslage eingetreten ist. Die gegenteilige Meinung, die von Ehrenzweig und Peter Bydlinski (DRdA 1984,246 f unter verfehlter Berufung auf Gschnitzer), sowie in den Entscheidungen GlUNF 1155 und Arb 6632 vertreten wird, kann jedenfalls für die Frist des § 6 DHG nicht geteilt werden.
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