Die zu § 1489 ABGB entwickelten Grundsätze, daß die Möglichkeit der Schadensermittlung genüge und für den Beginn der Verjährungsfrist nicht entscheidend sei, ob sich der Anspruchsberechtigte subjektiv in einem Irrtum befunden habe, sondern ob ihm objektiv alle für das Entstehen des Anspruches maßgebenden Tatbestände bekannt gewesen seien, sowie, daß für den Beginn der Verjährung genüge, wenn der Verletzte solche Umstände kenne, die ihm ermöglichen, den Verletzer in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe festzustellen, sind auch auf den Beginn der Frist des § 6 DHG anzuwenden.
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